§ 2 ThürNRSchutzG - Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. öffentliche Einrichtungen:
a) die Gebäude des Thüringer Landtags,
b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
c) Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,
d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,
e) staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;
2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:
a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
b) psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ,
c) Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,
d) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
e) Hochschulen und Berufsakademien;
4. Sporteinrichtungen:
a) Sporthallen,
b) Hallenbäder,
c) sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;
5. Kultureinrichtungen:
öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;
6. Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
a) Heime im Sinne des Heimgesetzes ,
b) Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
c) anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX ;
7. Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
8. Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;
9. Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
10. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung;
11. Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
12. Spielkasinos und Spielhallen;
13. Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.
§ 3 ThürNRSchutzG - Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.
(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.
§ 5 ThürNRSchutzG - Raucherräume
Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Satz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet.
§ 6 ThürNRSchutzG - Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.
§ 7 ThürNRSchutzG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse