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Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Sondergebiet Energiegewinnung aus Photovoltaik“ in der Gemeinde Breitungen

Breitungen, den 27. 01. 2020

Der Gemeinderat Breitungen hat in seiner Sitzung am 23.09.2019, Beschluss Nr. 605/0035, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 für das Gebiet „ Sondergebiet Energiegewinnung aus Photovoltaik“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde  mit Bescheid des Landratsamt Schmalkalden-Meiningen vom 10.01.2020 unter dem Aktenzeichen: 01/2020 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.14 „Sondergebiet Energiegewinnung aus Photovoltaik“ in der Gemeinde Breitungen tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. In dem in der Anlage beigefügten Lageplan ist der räumliche Geltungsbereich dargestellt.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und die Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange vom Tage der Veröffentlichung ab, bei der Gemeindeverwaltung Breitungen, in der Bauabteilung, Rathausstraße 24, während der folgenden Dienststunden

 

Montag           09.00 – 12.00 Uhr     und    13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag        09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 17.30 Uhr
Donnerstag   09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 15.30 Uhr
Freitag            09.00 – 12.00 Uhr

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Breitungen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Breitungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).

 

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

 

Breitungen d. 28.10.2019
gez. R. Römhild
Bürgermeister

 

 

Bild zur Meldung: Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Sondergebiet Energiegewinnung aus Photovoltaik“ in der Gemeinde Breitungen

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