Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Fambach über die Genehmigung des Bebauungsplanes Gewerbe- u. Industriegebiet „Ölmühle“, Gemeinde Fambach

Breitungen, den 12. 08. 2021

Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachbereich Kreisentwicklung, Bau und Umwelt  den Eingang der von der Gemeinderat Fambach am 31.08.2015 mit Beschluss Nr. 608/0054 beschlossenen Satzung auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – bestätigt. Es gibt keine Beanstandungen. Mit Schreiben vom 22.3.2016 hat das Landratsamt-Meiningen, Fachbereich Kreisentwicklung, Bau und Umwelt  den Bescheid zur Genehmigung der Satzung erlassen.

 

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Gewerbe- u. Industriegebiet „Ölmühle“ wurde ursprünglich unter dem 04.05.2016 im Werra-Kurier, dem Amtsblatt der Gemeinde Breitungen und der Gemeinden Fambach, Rosa und Roßdorf, bekannt gemacht. Die Planurkunde wurde nach ihrer Bekanntmachung um einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Schalltechnischen Untersuchung mit Berechnung der Geräuschkontingente nach DIN 45691 von 12/2006 und der DIN 45691 von 12/2006 als technische Regelwerke (DIN-Norm), die in den Festsetzungen in Bezug genommen werden, ergänzt. Der ergänzte Bebauungsplan wurde erneut ausgefertigt.

 

Hiermit wird die Satzung gemäß § 10 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntmachung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414/, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748) und § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ortsüblich bekannt gemacht. Der ergänzte Bebauungsplan wird durch diese Bekanntmachung im Wege des ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 04.05.2016 in Kraft gesetzt.

 

Jedermann kann die o. a. Satzung mit der Begründung, dem Erläuterungsbericht, dem Umweltbericht, dem Grünordnungsplan und der Schalltechnischen Untersuchung mit Berechnung der Geräuschkontingente nach DIN 45691 von 12/2006 und die DIN 45691 von 12/2006, bei der Erfüllenden Gemeinde Breitungen, Rathausstraße 24, 98597 Breitungen, Abt. Bauamt, während der Dienststunden 

Montag         09.00 – 12.00 Uhr     und    13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag       09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 17.30 Uhr
Donnerstag   09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 15.30 Uhr
Freitag          09.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB und des § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2014 (GVBl. S. 82,83), wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

  1. eine Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 21 Abs. 4 ThürKO der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Fambach, den 03.08.2021

 


Fambach
Bürgermeister