Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 8 „Alter Stall“ Heßles der Gemeinde Fambach

Breitungen, den 16. 12. 2021

Der Gemeinderat Fambach hat in seiner Sitzung am 28.07.2021, Beschluss Nr. 608/0110 den Bebauungsplan Nr. 8 „Alter Stall“ Heßles, bestehend aus der Planzeichnung 1:500 (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde mit Bescheid des Landratsamt Schmalkalden-Meiningen vom 30.11.2021 unter dem Aktenzeichen 7864-21-60 genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Der Bebauungsplan Nr. 8 „Alter Stall“ Heßles in der Gemeinde Fambach tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. In dem in der Anlage beigefügten Lageplan ist der räumliche Geltungsbereich dargestellt.

 

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und die Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange vom Tage der Veröffentlichung ab, bei der Verwaltung der Erfüllenden Gemeinde Breitungen, in der Bauabteilung, Rathausstraße 24, während der folgenden Dienststunden

Montag          09.00 – 12.00 Uhr     und    13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag        09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 17.30 Uhr
Donnerstag    09.00 – 12.00 Uhr    und     13.00 – 15.30 Uhr
Freitag           09.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Alter Stall“ Heßles mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Erfüllenden Gemeinde Breitungen unter https://www.breitungen.de/seite/390179/bebauungspl%C3%A4ne-gemeinde-fambach.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Thüringen unterhttps://www.geoproxy.geoportal-th.de/geoproxy/services/giz/kommunal_viewer zugänglich.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Fambach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Fambach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). 

 

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
 

Bebauungsplan

 

Fambach, 30.11.2021                        
gez. R.P.Schmidt  
Bürgermeister