Öffentliche Bekanntmachung: Bestellung von Mitgliedern und Stellvertretern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord

Breitungen, den 12. 05. 2022

 

Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord
Az.: 3-3-0303
 

Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) werden durch das TLBG -Flurbereinigungsbereich Meiningen im Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord, Az.: 3-3-0303 folgende Festsetzungen getroffen:

I.    Gemäß § 21 Abs. 4 FlurbG werden nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen folgende Personen als ordentliche Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord bestellt:

      1.    Herr Ralph Groß – wohnhaft: 36456 Barchfeld-Immelborn
      2.    Herr Peter Ewendt – wohnhaft: 36456 Barchfeld-Immelborn
      3.    Herr Markus Fallenstein – wohnhaft: 36433 Bad Salzungen
      4.    Herr Torsten Brenn – wohnhaft: 36433 Bad Salzungen
      5.    Herr Matthias Erbe – wohnhaft: 36456 Barchfeld-Immelborn

II.    Gemäß § 21 Abs. 5 FlurbG werden nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen folgende Personen zu Stellvertretern der Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord bestellt:

       1.    Frau Sandra Mosenthin – wohnhaft: 36448 Bad Liebenstein
       2.    Herr Michael Himmel – wohnhaft: 36456 Barchfeld-Immelborn
       3.    Frau Marita Doutnik – wohnhaft: 36433 Bad Salzungen
       4.    Herr Thilo Starker – wohnhaft: 36433 Bad Salzungen
       5.    Herr Siegfried Schmidt – wohnhaft: 36433 Bad Salzungen
       6.    Herr Jan Knieling – wohnhaft: 36456 Barchfeld-Immelborn
       7.    Herr Stefan Wolf – wohnhaft: 36456 Barchfeld

 

Begründung

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als obere Flurbereinigungsbehörde hat das Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord mit Flurbereinigungsbeschluss vom 25.06.2001 angeordnet. Der Flurbereinigungsbeschluss ist seit dem 04.09.2001 unanfechtbar.
Die nach § 16 FlurbG entstandene Teilnehmergemeinschaft (TG) hat gemäß § 21 FlurbG einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, wobei die Flurbereinigungsbehörde die Zahl der Mitglieder bestimmt.
Bedingt durch das Ausscheiden mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand der TG Barchfeld-Nord hat das TLBG - Flurbereinigungsbereich Meiningen am 12.01.2022 in Barchfeld eine Teilnehmerversammlung zur Nachwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord durchgeführt. Die Ladungen zu diesen Teilnehmerversammlungen erfolgten fristgemäß und durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Wahl des Vorstandes musste an diesem Termin auf Grund einer zu geringen Anzahl erschienener Teilnehmer abgebrochen werden.
Im Ergebnis dieser sowie der beiden im Jahr 2001, ebenfalls auf Grund der in zu geringer Anzahl erschienenen Teilnehmer, abgebrochenen Teilnehmerversammlungen ist festzustellen, dass eine Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord auch bei Durchführung eines weiteren Wahltermines keinen Erfolg verspricht.
Somit sind durch die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 21 Abs. 4 und 5 des FlurbG die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Barchfeld-Nord und deren Stellvertreter zu bestellen.
Die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen gemäß § 21 Abs. 4 FlurbG ist erfolgt. Der Kreisbauernverband Eisenach/Bad Salzungen e.V. hat die Zustimmung zu den zu bestellenden ordentlichen Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern erteilt.
Gleichfalls liegen die Einverständniserklärungen der unter Punkt I und II genannten Personen vor.

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim 
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Meiningen    
Frankental 1
98617 Meiningen
einzulegen.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

Im Auftrag


Andreas Harnischfeger
Referatsleiter