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Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord

Breitungen, den 23. 05. 2023

Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord, Wartburgkreis, Az.: 3-3-0303


I    Vorläufige Anordnung
In dem Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord erlässt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), folgende


vorläufige Anordnung


1.    Auf Antrag des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr vom 06. April 2023 werden den Beteiligten die Nutzung und der Besitz der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Bau der B 62 Ortsumgehung Bad Salzungen 5. Bauabschnitt - Werraquerung entzogen. Der Unternehmensträger, die Bundesrepublik Deutschland – Straßenbauverwaltung, endvertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr wird mit Wirkung vom 01. Juli 2023 in den Besitz und die Nutzung eingewiesen.

 

Betroffene Grundstücke:

 

Gemarkung Allendorf-Dorf, Flur 0
Flurstücke Nr. 173/2, 173/3, 174, 175/4, 175/6, 175/7, 176, 177, 178/5, 179/2, 179/6, 181/4, 194, 195, 196/4, 196/6, 198/2, 199/5, 200/2, 200/4, 200/5, 200/6, 200/7, 201/2, 201/3, 201/4, 202/3, 204/2, 204/3, 205, 206, 207, 208, 209, 210/2, 211/2, 212/2, 212/3, 212/4, 213, 214/2, 214/3, 214/4, 214/5, 215, 216/3, 216/4, 216/5, 216/9, 218/2, 219, 220/3, 220/7, 220/8, 220/9, 221, 222/4, 223/4, 224/4, 224/5, 225/2, 226, 227/4

 

Gemarkung Ettmarshausen, Flur 0
Flurstücke Nr. 342, 344, 345/3, 346, 347, 348/2, 348/3, 355, 362/2, 362/3, 363, 364, 365, 366, 367, 369

Der genaue Umfang des Entzuges dieser Grundstücke ergibt sich aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Karte im Maßstab 1:1.000), die Bestandteil dieser Anordnung sind. 
Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht. Sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus.

 

2.    Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Anlagen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden Barchfeld-Immelborn, Nürnberger Straße 63, 36456 Barchfeld-Immelborn und Stadt Bad Salzungen, Ratsstraße 2, 36433 Bad Salzungen sowie im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus und kann gleichfalls im Internet unter https://tlbg.thueringen.de/flurbereinigung eingesehen werden.
Zur Einsichtnahme im Flurbereinigungsbereich Meiningen wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0361/574172-213 empfohlen. 

 

3.    Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für dauernd entzogene und dauerhaft beschränkte Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG).


II    Entschädigung

Die Flurbereinigungsbehörde setzt ggf. folgende Entschädigungen sowie die Zuweisung von Ersatzflächen durch gesonderten Verwaltungsakt nach der Unanfechtbarkeit dieser Anordnung fest:

 

Entschädigung für landwirtschaftliche Flächen

1.    Aufwuchsentschädigung
Für den Entzug landwirtschaftlicher Flächen wird dem jeweiligen Bewirtschafter eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf Grundlage der jeweils geltenden „Richtsätze für Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen von landwirtschaftlichen Kulturen im Freistaat Thüringen“ und der Entschädigungsvereinbarung für Verfahren nach § 87 FlurbG zwischen dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Abteilung Landentwicklung, den Unternehmensträgern sowie den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen zur Festsetzung von Nutzungs-, Aufwuchs- und Pachtaufhebungsentschädigungen an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 Flurbereinigungsgesetz festzusetzen ist.

2.    Nutzungsentschädigung
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, werden folgende Regelungen getroffen:
a)    Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen entzogen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern für die Dauer des Entzuges nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt. Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind diese auszugleichen.
b)    Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen entzogen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Unternehmensträger benötigte Fläche, soweit keine Pachtaufhebungsentschädigung vereinbart wird, eine jährliche Nutzungsentschädigung auf Grundlage der unter II, 1. dieser vorläufigen Anordnung aufgeführten Richtsätze gezahlt. Wird ein Nutzungsentgang in überdurchschnittlichem Umfang nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung auf Grund einer Einzelfallbewertung ermittelt.
c)    Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat der Unternehmensträger hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen.
d)    Die Nutzungsentschädigung oder die Pachtaufhebungsentschädigung steht grundsätzlich dem Pächter zu. Dieser hat den bisherigen Pachtzins an den Verpächter des entzogenen Grundstücks weiter zu bezahlen. Bei Ersatzlandzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter an den Verpächter des entzogenen Grundstücks sicherzustellen.


III    Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023, Nr. 71), im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat.

 

Gründe

 

Das Flurbereinigungsverfahren Barchfeld-Nord ist eine Unternehmensflurbereinigung, die nach den Bestimmungen der §§ 87 ff FlurbG durchgeführt wird. Gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, auf Antrag des Unternehmensträgers aus dringlichen Gründen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz und die Nutzung von Grundstücken zu regeln.

Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, da
1.    der Plan für den Neubau der B 62 Ortsumgehung Bad Salzungen, 5. BA Werraquerung (Bau km 0+014,000 bis Bau km 2+760,000) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Beschluss vom 29.01.2020 festgestellt wurde,
2.    die sofortige Vollziehung des o.g. Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wurde und somit eine wirksame Planungsgrundlage für die vorläufige Anordnung gegeben ist,
3.    der Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Barchfeld-Nord vom 25. Juni 2001 sowie die Änderungsbeschlüsse des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen vom 18. Oktober 2007 und vom 26. Juni 2012 unanfechtbar und für sofort vollziehbar erklärt worden sind und
4.    der Antrag des Unternehmensträgers vom 06. April 2023 auf Besitzeinweisung mittels vorläufiger Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG vorliegt.


Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und die damit verbundene sofortige Einweisung des Unternehmensträgers in den Besitz und die Nutzung der benötigten Flächen liegen im öffentlichen Interesse.
Die vorgezogene Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen A 1.1a-CEF, A 1.2-CEF, A 1.4a-CEF und A 1.5 dient der Sicherstellung ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit vor dem Beginn der Straßenbauarbeiten.
Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung gegenüber dem möglichen Interesse einzelner Betroffener an einer aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsbehelfen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Meiningen,
Frankental 1, 98617 Meiningen

einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.


................................................                             (DS)
(Harnischfeger, Referatsleiter)

 

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

 

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Meiningen
Frankental 1
98617 Meiningen
 

 

 
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