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Veranstaltungshinweise

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§ 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG)

§ 42 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG):

- Veranstaltung von Vergnügungen -

 

(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

 

(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn:

 

  • die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
  • zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

 

Zuständig nach Satz 1 Nr. 2 sind die kreisfreien Städte sowie die Landkreise.

 

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

 

(5) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Städte oder die Landkreise, können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.

 

(6) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.


Öffentliche Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung beim Ordnungsamt der Gemeinde, Stadt, erfüllenden Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft anzuzeigen.


Eine Erlaubnis/Genehmigung der Veranstaltung ist erforderlich, wenn:

  • die Anzeige nicht mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung erfolgte oder
  • mehr als 1000 Besucher zugleich in nicht dafür vorgesehenen Anlagen zugelassen werden sollen.

 

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wird hierfür seitens der unteren Gewerbebehörden nicht mehr erteilt.

Veranstaltungen, die an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden, benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Feiertagsgesetz.

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