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Wichtiger Hinweis zu Übermittlungssperre an die Bundeswehr

Breitungen, den 05.​03.​2026

Seit dem 01. Januar 2026 ist eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Bereits eingetragene Übermittlungssperren wurden automatisch gelöscht.


Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG), welches am 05.12.2025 im Bundestag beschlossen wurde. Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2BMG entfällt ersatzlos.
Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr übermitteln werden.


Alle vor dem 1. Januar 2026 eingegangenen Widersprüche und bereits eingerichtete Übermittlungssperren gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, müssen mit diesem Stichtag von der Meldebehörde gelöscht werden.
Andere Widerspruchsrechte, wie die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG), die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG), bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG) sowie gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG) sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen. Dafür bereits eingerichtete Sperren bleiben weiterhin bestehen. Sie müssen dahingehend nichts unternehmen.


Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:

  • Vorname und Name

  • aktuelle Anschrift

  • Geburtsdatum

     

Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. 

 

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